Baumschutzsatzung der Stadt Dommitzsch

An die Mitarbeiter des Ordnungsamtes werden häufig die Frage gestellt, „….was muss ich machen, der Baum auf meinem Grundstück ist krank, ….. er beeinträchtigt mich in meiner Wohnqualität …… oder er stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Wie und wo beantrage ich eine Fällung des Baumes?.....“

Hierzu folgende Erläuterung:

Die Baumschutzsatzung der Stadt Dommitzsch wurde als Ortsrecht auf der Grundlage des § 22 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (Sächs.NatSchG) erlassen.

Nach Maßgabe dieser Satzung werden Gehölze auf dem Gebiet der Stadt Dommitzsch und seinen Ortsteilen unter Schutz gestellt. Geschützte Gehölze sind u.a.:

Alle stammbildenden Gehölze mit einem Stammdurchmesser in Gärten ab 25 cm, sonst ab 10 cm in 1 m Höhe vom Erdboden, Großsträucher mit über 3 m Kronenhöhe oder –breite, Obstbäume, außer Obstbäume im Garten, Alleen einschl. Obstalleen, sämtliche Ersatzpflanzungen, alle Feldecken. Die Bestimmungen der Satzung gelten u.a. nicht für Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die erwerbswirtschaftlichen dienen, Gehölze im Wald im Sinne des Waldgesetzes.

Nach der Satzung sind die Beseitigung der geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung oder Beschädigung führen können, verboten.

Von den Verboten kann die Gemeinde nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung (Baumfällgenehmigung) gewähren. Der  Antrag  muss  begründet sein. Sie können diesen Antrag  in der Stadtverwaltung Dommitzsch, Markt 1, im Zimmer 8 abfordern. Online finden Sie diesen Antrag unter www.dommitzsch.de

Ordnungswidrig wird gehandelt, wenn die in der Satzung geschützten Gehölze vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder Handlungen vorgenommen werden, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderungen ihres Bestandes oder Aufbaus führen.

Bei Fragen können Sie gern unter der Telefon-Nummer 034223 43921 (Ordnungsamt Dommitzsch) anrufen.

 

Das Ordnungsamt Dommitzsch